Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1800
BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89 (https://dejure.org/1990,1800)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1990 - II ZR 255/89 (https://dejure.org/1990,1800)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89 (https://dejure.org/1990,1800)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1800) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitglieds - Zulässigkeit - Gewerkschaftsfeindliche Partei

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitglieds wegen Zugehörigkeit einer gewerkschaftsfeindlichen Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 25, § 39; GG Art.3 Abs. 3, Art.9 Abs. 3
    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitgliedes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 485
  • MDR 1991, 411
  • NJ 1991, 171
  • WM 1991, 98
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Auszug aus BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 87, 337, 343; 102, 265, 276 f.; vgl. auch BGHZ 93, 151, 154 f.) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84].

    Insbesondere hat der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung vom 10. Dezember 1984 (BGHZ 93, 151, 153) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84] ausgesprochen, daß die Beklagte zu denjenigen Verbänden gehört, die aufgrund ihrer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme und folglich auch den Ausschluß eines Mitgliedes (vgl. BGHZ 102, 265, 267) nur einen begrenzten Ermessensspielraum für sich in Anspruch nehmen können.

    Die Zulässigkeit einer solchen Satzungsbestimmung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 1972 (II ZR 5/70, NJW 1973, 35; vgl. auch BGHZ 93, 151, 155 [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]; zu diesem Fragenkreis ferner Sachse ArbuR 1985, 267 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen sowie - der Senatsrechtsprechung folgend - R. Scholz in Maunz/Dürig, GG 6. Aufl. Art. 9 Rdn. 225) mit ausführlicher Begründung anerkannt.

  • BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70

    Gewerkschaftsausschluss wegen gewerkschaftsfeindlicher politischer Interessen

    Auszug aus BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89
    Die Zulässigkeit einer solchen Satzungsbestimmung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 1972 (II ZR 5/70, NJW 1973, 35; vgl. auch BGHZ 93, 151, 155 [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]; zu diesem Fragenkreis ferner Sachse ArbuR 1985, 267 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen sowie - der Senatsrechtsprechung folgend - R. Scholz in Maunz/Dürig, GG 6. Aufl. Art. 9 Rdn. 225) mit ausführlicher Begründung anerkannt.

    Auch der vorliegende Fall (vgl. dazu bereits Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 35) nötigt nicht zu der Entscheidung, ob schon die Mitgliedschaft des Klägers in der MLPD für sich alleingenommen - insbesondere auch im Lichte der Erklärung der 14. Gewerkschaftstages - seine Ausschließung unter allen Umständen hätte rechtfertigen können.

    Gegen diese Gefahr muß sich die Gewerkschaft, wie das Berufungsgericht zutreffend im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 28. September 1972 (aaO. S. 36) ausgeführt hat, beizeiten und nicht erst dann wehren können, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung steht oder es sogar schon zu spät dafür ist.

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 87, 337, 343; 102, 265, 276 f.; vgl. auch BGHZ 93, 151, 154 f.) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84].

    Insbesondere hat der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung vom 10. Dezember 1984 (BGHZ 93, 151, 153) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84] ausgesprochen, daß die Beklagte zu denjenigen Verbänden gehört, die aufgrund ihrer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme und folglich auch den Ausschluß eines Mitgliedes (vgl. BGHZ 102, 265, 267) nur einen begrenzten Ermessensspielraum für sich in Anspruch nehmen können.

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 87, 337, 343; 102, 265, 276 f.; vgl. auch BGHZ 93, 151, 154 f.) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84].
  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90

    Ausschluß von Teilmitgliedern aus einer Gewerkschaft

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Gewerkschaften zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung berechtigt, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen Partei angehört (Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35; v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, WM 1991, 98).

    Des weiteren hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Oktober 1990 (aaO) mit ausführlicher Begründung auch unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Aspekte ausgesprochen, daß die Beklagte unter dem genannten Gesichtspunkt ungeachtet des Bekenntnisses ihres 14. Gewerkschaftstages zu allgemeiner, Sozialdemokraten, Christen und Kommunisten gleichermaßen einschließender weltanschaulicher Toleranz befugt ist, die MLPD gemäß den fortgeltenden Unvereinbarkeitsbeschlüssen ihres Beirates als gegnerische Organisation im Sinne des § 12 ihrer Satzung zu behandeln und deren Mitglieder aus der Gewerkschaft auszuschließen.

    Die Zielsetzung dieser Partei, vermittels einer von ihr selbst mitherbeizuführenden revolutionären Situation die pluralistische freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gewaltsam zu zerschlagen und durch eine von der kommunistischen Partei geführte Diktatur des Proletariats zu ersetzen (vgl. Urt. v. 15. Oktober 1990 aaO.), in der auch für freie unabhängige Gewerkschaften kein Platz mehr wäre, ist mit dem Selbstverständnis der Beklagten, die sich als Teil eben dieser zu zerschlagenden Wertordnung begreift, zu deren Wahrung und Verteidigung sie sich in § 2 ihrer Satzung ausdrücklich verpflichtet hat, in grundlegender Weise unvereinbar.

    Hinzu kommt, worauf der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1990 (aaO) hingewiesen hat, daß die nach dem Prinzip des sog. demokratischen Zentralismus organisierte MLPD ausdrücklich jedes einzelne ihrer Mitglieder zur strikten Einhaltung der Parteidisziplin, d.h. zur Befolgung der Parteilinie, verpflichtet.

    Gegen die daraus für die Gewerkschaft jedenfalls längerfristig folgenden, oben im einzelnen bezeichneten Gefahren für die Wahrung ihrer eigenen Identität und ihre satzungsmäßigen Ziele darf sie sich beizeiten und nicht erst dann wehren, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehen oder es sogar zu spät dafür ist (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 36 oben; v. 15. Oktober 1990 aaO. S. 100 re. Sp. oben).

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt daraus, daß sie ihre Mitglieder nicht mit verbandsinternen Sanktionen belegen dürfen, wenn diese bei Betriebsratswahlen auf einer konkurrierenden Liste kandidieren, dabei aber keine grundlegend gewerkschaftsfeindlichen Positionen vertreten (vgl. BGHZ 45, 314 ff.; 102, 265 ff.; NJW 1991, S. 485).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Vor diesem Hintergrund ist bereits in der Vergangenheit entschieden worden, die MLPD befinde sich in grundsätzlicher Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BGH vom 15.10.1990 - II ZR 255/89 - NJW 1991, 485, 486 - juris RdNr 7; nachfolgend BVerfG vom 21.12.1992 - 1 BvR 1537/90 - NZA 1993, 655; vgl auch BGH vom 4.3.1991 - II ZR 90/90 - juris RdNr 11) .
  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

    Da die Parteienfreiheit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst, sind die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden.

    Die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), sind aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden, weil die Parteienfreiheit eben auch in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst.

  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Vor diesem Hintergrund ist bereits in der Vergangenheit entschieden worden, die MLPD befinde sich in grundsätzlicher Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BGH vom 15.10.1990 - II ZR 255/89 - NJW 1991, 485, 486 - juris RdNr 7; nachfolgend BVerfG vom 21.12.1992 - 1 BvR 1537/90 - NZA 1993, 655; vgl auch BGH vom 4.3.1991 - II ZR 90/90 - juris RdNr 11) .
  • OLG Frankfurt, 22.08.2001 - 23 U 177/00

    Abführung von Tantiemen als Aufsichtsratsmitglied gemäß Satzung einer

    Dennoch kommt, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Literatur entschieden hat, den Gewerkschaften und insbesondere der IG Metall|OG im wirtschaftlichen und sozialen Bereich eine überragende Machtstellung zu (vgl. nur BGH NJW 85, 1216; NJW 94, 43; NJW 91, 485; NJW 88, 555; Reichert a.a.O. Rz. 2860).

    Im Gegensatz zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen die Mitglieder jeweils auf konkurrierenden Listen kandidiert oder sich sonstwie in der Öffentlichkeit kritisch oder konträr zur Gewerkschaft verhalten hatten (BGH NJW-RR 92, 247; NJW 94, 43; NJW 91, 485; NJW 88, 555; NJW 97, 3370), hat der Kläger in dieser Hinsicht der Beklagten keinen Schaden zugefügt.

  • BGH, 27.09.1993 - II ZR 25/93

    Ausschluß eines Mietgliedes aus einem Verband

    Dies entspricht, ebenso wie seine weitere Annahme, die beklagte Gewerkschaft zähle zu denjenigen Verbänden, die aufgrund ihrer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung, d.h. der Billigkeit, ihrer Ausschlußentscheidungen, nur einen begrenzten Ermessensspielraum für sich in Anspruch nehmen können, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Sen.Urt. v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, NJW 1991, 485 [BGH 15.10.1990 - II ZR 255/89] m. umfangr. w.N.).

    Ebensowenig wirft der vorliegende Rechtsstreit die Frage nach den Grenzen des außer Zweifel stehenden, auch durch die Verfassung garantierten Rechts der Gewerkschaften auf, in ihrer Satzung zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft von Personen zu treffen, deren Tätigkeit mit der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft in grundlegender Weise unvereinbar ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. Oktober 1990 aaO m.w.N.).

  • LG Berlin, 20.10.2000 - 65 S 237/99

    Unwirksame Formularklausel über die Tilgungsreihenfolge

    Insoweit geht aus den Umständen, nämlich der Zahlung des von den Beklagten als geschuldeter Mietzins betrachteten Betrages zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Februar-Mietzinses, eine Tilgungsbestimmung mit ausreichender Deutlichkeit hervor (vgl. LG Köln, WM 1991, 98; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 554 Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1994 - 7 W 14/94

    Ausschluß von Parteimitgliedern der Republikaner aus der Gewerkschaft der Polizei

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Frankfurt/Main, 18.11.2003 - 19 O 160/03

    Unvereinbare Parteimitgliedschaft in Gewerkschaft

    Ein Recht, Mitglied einer Gewerkschaft und gleichzeitig einer politischen Partei mit gegensätzlichem Programm zu sein, ist nicht anzuerkennen (vgl. das Urteil des BGH II ZR 255/89 in der Beiakte).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht